Grundordnung für die allgemeinbildenden katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Erfurt

Das Bistum Erfurt erlässt für die allgemeinbildenden katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Erfurt folgende Grundordnung:

  • 1 Geltungsbereich

Die Grundordnung gilt für die Edith-Stein-Schule in Erfurt (im Folgenden „Edith-Stein-Schule“) und für die Bergschule St. Elisabeth, Katholisches Gymnasium, in Heilbad Heiligenstadt (im Folgenden „Bergschule St. Elisabeth“) in Trägerschaft des Bistums Erfurt (beide im Folgenden auch „die Schulen“).

  • 2 Zielsetzung

Die Edith-Stein-Schule und die Bergschule St. Elisabeth wollen jungen Menschen helfen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und die Welt in sozialer Verantwortung mitzugestalten. Dieses Bemühen orientiert sich an dem christlichen Menschen- und Weltverständnis, das von der Liebe und Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und sich selbst, aber auch gegenüber der Natur als der Schöpfung Gottes wesentlich bestimmt ist. In der Begegnung von Glaube und Kultur sollen junge Menschen befähigt werden, die religiöse Dimension der Lebenswirklichkeit zu erkennen. Dabei sollen sie in der geistigen Auseinandersetzung mit Wert- und Sinnfragen in Freiheit einen eigenen Lebensentwurf finden.

  • 3 Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit

(1) Ziel einer ganzheitlichen personalen Bildung und Erziehung in den Schulen ist es, die intellektuellen Fähigkeiten der jungen Menschen zu entfalten und ihre kreativen, emotionalen und natürlichen Anlagen zu entwickeln. Der sachgerechte Umgang mit den Kulturgütern, klares Denken und solides Wissen, das Erkennen umfassender Zusammenhänge und meditatives Besinnen, Spiel und freie schöpferische Tätigkeit, Pflege des Musischen und sportliche Betätigung sind daher wesentliche Elemente eines Unterrichts, der auch Freude machen soll.

(2) Religiöse Erziehung und Bildung prägen als Prinzip das Leben der schulischen Gemeinschaft. Junge Menschen sollen sich in gegenseitiger Achtung und Offenheit im Geist einer christlichen Ökumene begegnen. Der Religionsunterricht ist unverzichtbarer Bestandteil der ganzheitlichen Bildung; die Teilnahme ist daher für die Schüler1 in allen Schulstufen verbindlich. Angebote der Schulseelsorge (Gottesdienste, religiöse Freizeiten u. a.) ergänzen und vertiefen die religiöse Erziehung. An den Schulen wird Ethikunterricht als alternatives Lehrfach nicht erteilt. Für Schüler der Edith-Stein-Schule ohne Bekenntnis ist in den Klassenstufen 5 und 6 ein zweijähriger einführender Grundkurs „Religion und Christentum“ vorgesehen.

(3) Die Schulen wollen zu einem verantwortlichen Leben in Familie, Gesellschaft, Kirche und Staat erziehen; sie werden dazu ermutigen, auf das Gewissen zu hören, sensibel für die Not der anderen zu werden und sich bewusst sozial zu engagieren. Junge Menschen sollen fähig werden, sich frei und aus demokratischer Überzeugung zum freiheitlichen Rechtsstaat zu bekennen und für ihn einzutreten.

(4) Aus sozialer Verantwortung bemühen sich die Schulen besonders um benachteiligte Schüler, die familiären, gesundheitlichen oder finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. So werden auch behinderte Schüler aufgenommen, soweit es die jeweiligen pädagogischen Möglichkeiten zulassen.

(5) Die Schulen können ihren pädagogischen Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Deshalb ist es notwendig, dass Erziehungsberechtigte, Lehrer und Schüler mit den genannten Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung übereinstimmen und vertrauensvoll untereinander und mit dem Schulträger zusammenwirken.

  • 4 Rechtsstellung

(1) Die Edith-Stein-Schule und die Bergschule St. Elisabeth sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010.

(2) Durch den Besuch der Edith-Stein-Schule oder der Bergschule St. Elisabeth genügen die Schüler ihrer Pflicht zum Schulbesuch.

(3) Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen entsprechen den staatlichen Vorschriften, haben dieselbe Geltung wie die der öffentlichen Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen.

(4) Die Schulen haben das Recht, ihre Schüler unter Beachtung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden wesentlichen Aufnahmevoraussetzungen auszuwählen. Dabei sollen Kinder aus allen sozialen Schichten der Bevölkerung in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt werden.

  • 5 Schulträger

(1) Träger der Schulen ist das Bistum Erfurt.

(2) Der Schulträger stellt sicher, dass die für die Errichtung und den Betrieb der Schulen erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Schulträger trifft die grundsätzlichen Entscheidungen für die Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) und die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) sowie für die Schulorganisation. In einzelnen wichtigen inneren und äußeren Schulangelegenheiten kann er Anordnungen treffen. Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten, Lehrer und Schüler bleiben unberührt.

(4) Der Schulträger hat das Recht, Lehrer auszuwählen und anzustellen. Diese dürfen in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen; ihre wirtschaftliche und rechtliche Stellung muss genügend gesichert werden.

(5) Der Schulträger erlässt eine Schul- und Hausordnung.

(6) Die genannten Rechte werden vom Schulträger im Zusammenwirken mit den Schulleitern, Erziehungsberechtigten, Lehrern und Schülern der Edith-Stein-Schule sowie der Bergschule St. Elisabeth ausgeübt.

  • 6 Schulleiter

(1) Die Schulleiter handeln in schulischen Angelegenheiten im Auftrag des Schulträgers und sind diesem unmittelbar verantwortlich.

(2) Die Schulleiter leiten in Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium die jeweilige Schule und tragen Verantwortung für die Durchführung und Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß § 2 und § 3 dieser Ordnung sowie für die Verwaltung der jeweiligen Schule.

(3) Sie sind Vorgesetzter aller an der jeweiligen Schule tätigen Personen.

(4) Sie nehmen für den Schulträger das Hausrecht wahr.

(5) Die Schulleiter sind an die Anordnungen des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte, wichtiger Angelegenheiten der Schulorganisation, der äußeren Schulangelegenheiten und der Vertretung der Schulen nach außen.

  • 7 Lehrer

(1) Die Lehrer gestalten die Erziehung und den Unterricht im Rahmen und unter Anerkennung der besonderen Zielsetzung (§ 2) und der Grundsätze für die Erziehungsund Bildungsarbeit (§ 3) frei und in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei beachten sie weiterhin die Grundwerte und Ziele des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Thüringen. Sie wirken in den Lehrerkonferenzen in allen wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen mit, für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.

(2) Lehrer an der Edith-Stein-Schule sowie der Bergschule St. Elisabeth kann nur sein, wer die fachliche und pädagogische Eignung entsprechend den Regelungen für öffentliche Schulen besitzt und bereit ist, die besondere Zielsetzung der Schule (§ 2) unter Beachtung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) mit zu verwirklichen.

(3) Der Dienst an einer Schule in katholischer Trägerschaft fordert von den Lehrern die Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergeben. Die persönliche Lebensführung darf daher dem kirchlichen Charakter dieser Schulen nicht widersprechen. Gelebte Glaubensüberzeugung, menschliche und intellektuelle Redlichkeit und die Zuwendung zum Schüler müssen die Haltung der Lehrer und ihren pädagogischen Einsatz bestimmen.

(4) Die Rechte und Pflichten der Lehrer resultieren aus den zwischen ihnen und dem Schulträger geschlossenen Dienstverträgen, der Dienstordnung, den Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung und den Bestimmungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft. Der Schulträger strebt die rechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung mit den staatlichen Lehrern nach Maßgabe seiner eigenen Möglichkeiten an, vorbehaltlich einer anderen Regelung im Gesetz.

(5) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer wird gemäß den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geregelt.

  • 8 Eltern als Erziehungsberechtigte

(1) Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 GG).

(2) Der Erziehungsauftrag von Eltern und Schule hat die Entfaltung und Bildung der Persönlichkeit junger Menschen zum Ziel. Beide müssen deshalb im Rahmen der Zielsetzung der Schule sinnvoll zusammenwirken, um die gemeinsamen Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihrer Kinder im Rahmen der geltenden Bestimmungen.

(3) Die Eltern beteiligen sich an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule durch Elternvertretungen.

(4) Eine Vereinbarung zwischen den Eltern und dem Schulträger regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die sonstigen Erziehungsberechtigten werden den Eltern gleichgestellt.

  • 9 Schüler

(1) Die Schüler haben das Recht auf eine christliche Erziehung und eine fundierte Bildung.

(2) Von den Schülern wird erwartet, dass sie entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung mithelfen, die in § 2 und § 3 dieser Grundordnung genannten Ziele und Grundsätze der Schulen zu verwirklichen. So sollen sie sich in vielfältiger Weise bei der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens beteiligen. Der gemeinsamen Vorbereitung und der Mitfeier der Gottesdienste kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

(3) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.

(4) Die Schüler wirken auch durch die Schülervertretungen an der Gestaltung des schulischen Lebens mit und nehmen die Interessen der Schüler wahr. Nähere Bestimmungen über Rechte und Pflichten sind in den einschlägigen Ordnungen festgelegt.

(5) Volljährige Schüler schließen die Vereinbarung mit dem Schulträger über gegenseitige Rechte und Pflichten für sich selbst ab oder treten mit der Volljährigkeit in sie ein, sofern sie bereits besteht.

  • 10 Aufsicht

(1) Der Schulträger übt die Aufsicht über die Schulen aus; staatliche Aufsichtsrechte bleiben davon unberührt.

(2) Der Schulträger und die Schulen sind in ihrem Zusammenwirken berechtigt, im Rahmen des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Bildung und Erziehung ohne staatliche Einflussnahme in eigener Verantwortung zu gestalten und nach Maßgabe der Gleichwertigkeit zu prägen.

  • 11 Durchführungsregelungen

Zur Durchführung dieser Grundordnung können weitere Regelungen ergehen, insbesondere eine Schulordnung, eine Dienstordnung und Konferenzordnung sowie Ordnungen über die Mitwirkung von Lehrern, Erziehungsberechtigten und Schülern.

  • 12 Inkraftsetzung

Die Grundordnung für die allgemeinbildenden katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Erfurt tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Grundordnung der Edith-Stein-Schule in Erfurt vom 02. Mai 1995, zuletzt geändert am 01. August 2002, wird außer Kraft gesetzt.

 

Erfurt, den 11. März 2019

 

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1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche und intersexuelle Form gleichberechtigt mit ein.