Satzung des Edith-Stein-Schulsportvereins Erfurt e. V.

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  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Edith-Stein-Schulsportverein Erfurt e.V. 98“. Er hat seinen Sitz in Erfurt und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

  • 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere für die Schüler der Edith-Stein-Schule Erfurt. Dies erfolgt sowohl im Breiten- als auch im Leistungs- sport. Der Verein bietet dazu Trainingsmöglichkeiten an und führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Ver- eins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und die Bereitschaft zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbei- träge. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, durch Ausschluss aus dem Verein, wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, Die Mitgliedschaft kann von Seitens des Vorstandes ohne weitere Mitteilung an das Mitglied fristlos gekündigt werden, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Einzahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres nicht nachkommt. Ein Ausschluss erfolgt bei ausstehender Beitragszahlung auf eine schriftliche Mahnung hin innerhalb der üblichen Fristen.

  • 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand der Abteilungsbeirat die Mitgliederversammlung

  • 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen und zwar:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorstandes, gleichzeitig Schriftführer
  3. dem Kassenwart
  4. dem Sprecher des Abteilungsbeirats

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 500,00 EUR müssen sie die Zustimmung des Vorstands einholen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für

–  die laufenden Geschäfte des Vereins,

–  die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitglie- derversammlung,

–  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

–  die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und Aus- gaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts.

Dazu führt er mindestens zweimal im Jahr Vorstandssitzungen durch. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  • 8 Abteilungsbeirat

Der Verein kann mehrere Abteilungen haben. Jede Abteilung wählt ihren Abtei- lungssprecher, der im Abteilungsbeirat die Belange seiner Abteilung vertritt. Aus dem Abteilungsbeirat wird alle zwei Jahre parallel zu den Vorstandswahlen der Sprecher gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet er während der Amtsperiode aus, wählt der Abteilungsbeirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Sprechers.

  • 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich im vierten Quartal vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

–  Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,

–  Entlastung des Vorstandes,

–  Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist,

–  Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

–  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

–  Festsetzung des Aufnahme- und des Jahresbeitrages,

–  Ernennung von Ehrenmitgliedern

–  Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und den gesetzlichen Regelungen ergeben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.

  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern. Durch den Vorstand kann eine außerordentliche Mit- gliederversammlung einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.

  • 11 Abstimmungen

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Bei Minderjährigen sind auch die gesetzlichen Vertreter zur Stimmabgabe berechtigt. Liegt ein vorheriges schriftliches Einverständnis des ge- setzlichen Vertreters vor, so können Minderjährige über 12 Jahren an Abstimmungen teilnehmen.

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Soll eine Satzungsänderung herbeigeführt werden, so ist ein 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig. Eine geheime Abstim- mung findet auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern statt.

  • 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins jedes Geschäftsjahr auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

  • 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Förderverein der Edith-Stein-Schule“, die es un- mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

Erfurt, den 22.06.1998