Download der Satzung

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Download der Beitragsordnung

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Satzung des Fördervereins1

§ 1    Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Edith-Stein-Schule e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Nummer VR 773 eingetragen.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er setzt sich folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Erziehung und Bildung an der Schule im christlichen Geist.
  2. Finanzielle Zuwendungen zum Aufbau und zur Erhaltung der Schule.
  3. Förderung der sozialen, kulturellen und staatsbürgerlichen Ziele der schulischen Gemeinschaft.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  3. Ehemalige Schüler der Edith-Stein-Schule können für die Zeit ihrer Ausbildung unter Befreiung von der Beitragspflicht dem Verein beitreten. Mit dem Ende der Ausbildung, spätestens nach 6 Jahren ab Vereinsbeitritt, entfällt die Befreiung von der Beitragspflicht.

§ 4    Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Förderverein verdient gemacht haben. Hierfür ist auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstands oder von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe der Gründe ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Aufforderung seinen Mindestbeitrag nicht bezahlt hat, verliert seine Mitgliedschaft. Die Aufforderung kann auch in allgemeiner Form erfolgen.
  1. Der freiwillige Austritt kann mit einmonatiger Frist bis zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 6    Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sind Ehepartner Mitglieder des Fördervereins, gilt ein abgestufter Beitragssatz. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8    Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer; ihnen können im Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

Der Schulleiter der Edith-Stein-Schule oder ein von ihm benanntes Mitglied des Lehrerkollegiums kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der laufenden Aufgaben im Sinne der Satzung.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Finanzplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende lädt zu einer Vorstandssitzung mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail ein, sofern der Vorstand einen E-Mail-Verkehr einstimmig beschlossen hat. Der Vorstand fasst im Übrigen seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können per Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

§ 9    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse angegeben hat, kann die Einladung per E-Mail versandt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist nur nach Ankündigung in der schriftlichen Einladung unter Beifügung eines ausformulierten Vorschlags für die beabsichtigte Satzungsänderung zulässig.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es erfordern.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des schriftlich abgefassten Berichts der Kassenprüfer und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
  4. Beschlüsse zur Beitragsordnung,
  5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. Bestimmung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen eine andere Mehrheit vorsehen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, dies gilt insbesondere für Beschlüsse, welche eine Änderung des Vereinszwecks zum Ziel haben.

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer des Vereins oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Im Protokoll ist festzuhalten, ob die Einberufung der Mitgliederversammlung satzungsgemäß erfolgt ist.

§ 10  Datenschutz

Der Verein verarbeitet im Rahmen der Vereins- und Mitgliederverwaltung und der Vergabe von Stipendien personenbezogene Daten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend den Regelungen der Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO). Näheres regelt die Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erstellt wird.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Stiftungsvermögen der Schulstiftung im Bistum Erfurt. Seine Erträge sollen dort für gemeinnützige Zwecke in der Edith-Stein-Schule verwendet werden.

§ 12  Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Satzung  personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 13  Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


[1] Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1991 beschlossen. Sie wurde in den Mitgliederversammlungen am 07. November 1997, am 20. November 1998, am 02.11.2001, am 14. November 2007, am 15. Oktober 2013 und am 9. November 2021 geändert.


Beitragsordnung des Fördervereins2

§ 1 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 20 €. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 2 Beitrag von Ehepartnern

Sind beide Ehepartner Mitglied des Vereins, zahlt der zweite Ehepartner einen verringerten jährlichen Mindestbeitrag von 10 €.

§ 3 Schüler und Ehemalige

Schüler und ehemalige Schüler sind bis sechs Jahre nach Schulabschluss beitragsfrei.

§ 4 Inkrafttreten von Beitragsänderungen

Eine Beitragserhöhung tritt mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr in Kraft.

§ 5 Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Beitragsordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Die Beitragsordnung hat die Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2013 beschlossen.